Internet: http://modrow-kauf.de.vu

Zur Gültigkeit der sogenannten "Modrow-Kaufverträge"

neu Die Leipziger Initiative bittet Betroffene um Kontaktnahme.


neuBundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 C 19.07 (VG Leipzig 1 K 1573/04)
14.02.2008 10:00

Stadt Leipzig ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Stadt Leipzig wendet sich als Klägerin gegen einen Bescheid der Bundesrepublik Deutschland, mit dem sie verpflichtet worden ist, 529,70 € als Teil des 1992 erlösten Verkaufspreises (in Höhe von insgesamt 756,71 €) für ein vor seiner 1952 erfolgten Überführung in Volkseigentum ihr gehörendes Grundstück nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 Entschädigungsgesetz an den Entschädigungsfonds zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Es hat die Revision zur Klärung der - für zahlreiche weitere anhängige Verfahren erheblichen - Frage zugelassen, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 11 Entschädigungsgesetz bestimmte Abführungspflicht für Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime auch dann besteht, wenn die hierfür im Gesetz vorausgesetzte entfallene "Rückübertragung" sich - wie hier - nicht auf das Grundeigentum (der Stadt), sondern auf ein Erbbaurecht (eines entschädigten Dritten) an dem veräußerten Grundstück bezieht.

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Pressemitteilung Nr. 5/2008   BVerwG 5 C 19.07   4.02.2008

Stadt Leipzig muss Erlös aus "Komplettierungsverkauf" eines städtischen Grundstücks nicht an den Entschädigungsfonds des Bundes abführen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Stadt Leipzig den Erlös aus einem sogenannten "Komplettierungsverkauf" eines ihr schon vor 1952 gehörenden Grundstücks nach der Wende an einen Eigenheimbesitzer nicht (teilweise) an den Entschädigungsfonds des Bundes abführen muss. Auf dem Grundstück war vor seiner Überführung in Volkseigentum im Jahre 1952 ein Erbbaurecht bestellt worden, für dessen faktische Enteignung durch die DDR der frühere Inhaber dieses Rechtes von der Bundesrepublik Deutschland Entschädigung verlangen kann. Nach der heutigen Entscheidung kann die Stadt in einem solchen Fall den Verkaufserlös in vollem Umfang behalten. Sie muss den von ihr im Streitfall geforderten Anteil von rund 530 € (an dem 1992 erzielten Kaufspreis für ein 370 m2 großes Grundstück in Leipzig) nicht abführen.

Die Entscheidung klärt eine bisher umstrittene Rechtsfrage zur Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Entschädigungsgesetzes. Sie hat Auswirkungen auf zahlreiche weitere Streitigkeiten zwischen dem Bund und Kommunen, so allein auf fast 100 Parallelverfahren in Leipzig mit zum Teil erheblich höheren Streitwerten.

BVerwG 5 C 19.07 – Urteil vom 14. Februar 2008

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Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 15. Februar 2008 (Seite 16)
© Leipziger Volkszeitung

Leipzig siegt im Streit um 530 Euro

Bund scheitert vor oberstem Gericht /
Maria und Wolfgang Wischer hoffen auf hohe Rückzahlung

Dieser Sieg könnte für Leipzig teuer werden. Zumindest theoretisch. Den Streit um 529 Euro und 70 Cent, die das Rathaus nicht herausrücken wollte, entschied das Bundesverwaltungsgericht gestern zu Gunsten der Kommune. Doch wegen jenes bescheidenen Erfolgs drohen der Stadtkasse nun deutlich höhere Forderungen.

Für Michael Hund, Vizepräsident des in Leipzig ansässigen obersten Gerichts, und seine Mitstreiter vom 5. Senat ging es in der gestrigen Verhandlung um eine harte Nuss. Hund verwies auf den am 9. Februar in der LVZ erschienenen Vorbericht. Der war auch für die Juristen offenbar leichter zu begreifen, als ein Satz aus dem Entschädigungsgesetz, mit dem sich die höchste Instanz herumschlagen musste: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11. Der Passus sei "so schwierig zu verstehen", beklagte Hund und erklärte: "Wir haben uns lange über den Sinn dieser Norm unterhalten und darüber, wie wir mit diesem Sonderfall fertig werden."

In der DDR verfügten zehntausende Eigenheimbesitzer lediglich über ein Nutzungsrecht für die dazugehörigen Grundstücke. Wenige Monate vor der deutschen Einheit bot das so genannte Modrow-Gesetz Betroffenen die Möglichkeit, die Flächen zu äußerst niedrigen Preisen von den Kommunen zu kaufen. Laut der schwer verdaulichen Formulierung im Entschädigungsgesetz jedoch müssen Städte und Gemeinden einen Teil des Verkaufserlöses an den Staat abführen, falls bei der Sache auch noch ein vom Bund entschädigter Alteigentümer im Spiel ist.

Leipzig aber weigerte sich für ein Grundstück an der Märchenwiese die geforderten knapp 530 Euro zu zahlen. Für Petra Menkhaus vom Bundesamt für offene Vermögensfragen ein grundsätzliches Problem. Zwischen ihrer Behörde und der Pleißestadt gibt es derzeit noch neun ähnliche gerichtliche Streitsachen, weitere Problemfälle dürften im Laufe der Zeit auftauchen, denn das staatliche Eintreiben der Gelder ist längst nicht abgeschlossen. Auch andere Städte weigern sich zu zahlen. Karin Dicks vom Leipziger Rechtsamt konnte dafür gute Gründe ins Feld führen. Der wichtigste: "Die zwischenzeitlich von der DDR verstaatlichten Flächen an der Märchenwiese waren ursprüngliches Eigentum der Stadt." Zudem gehe es bei dem Rechtsstreit um ein einstiges Erbbaurecht, von dem in dem schwierigen Gesetzesabschnitt nicht die Rede sei.
Die Richter gaben Leipzig Recht. Die Stadt kann die knapp 530 Euro behalten, und auch andere Kommunen brauchen in vergleichbaren Fällen nichts abzuführen. Doch das könnte womöglich zum Bumerang werden.

Wolfgang Wischer, selbst ein langjähriger Rathaus-Mitarbeiter und heute im Vorruhestand, verfolgte mit Ehefrau Maria die Verhandlung höchst interessiert. Am Ende könnten aufgrund der Entscheidung für das Paar womöglich rund 30 000 Euro herausspringen. Hintergrund: Die Wischers hatten 1976 ein Eigenheim in Schleußig gekauft, erhielten aber für das Grundstück zunächst nur ein kostenloses Nutzungsrecht. Im Juni 1990 schlossen sie - wie rund 2500 weitere Leipziger - mit der Stadt einen Vertrag über den Flächenkauf für 6500 DDR-Mark. Doch da sich bereits am 3. Oktober 1990 ein Alteigentümer bei der Stadt gemeldet hatte, wurden die Wischers zunächst nicht ins Grundbuch eingetragen.
Erst 1995 - das sächsische Innenministerium hatte die Billigverkäufe inzwischen wegen Sittenwidrigkeit gestoppt - wurde eine Lösung gefunden. "Wir konnten das Grundstück für 65 000 D-Mark kaufen, den halben Verkehrswert", erläutert Wolfgang Wischer. Rund 200 ähnlicher Verträge wurden seinerzeit geschlossen.
Bei Wischer war die Stadt aber an einen Kenner des Verwaltungsrechts geraten. Er setzte im Vertrag eine Sonderklausel durch, die ihm die Chance eröffnet, das Areal nachträglich doch noch zum ursprünglich vereinbarten Schnäppchenpreis aus DDR-Zeiten zu erhalten.
Eine der Voraussetzungen ist nun offenbar erfüllt: Wegen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 muss die Stadt nichts an den Staat abführen. Und, so erklärt er, mindestens in zehn weiteren Verträgen sei diese Klausel enthalten. Zwar gibt es bei der Sache noch weitere Wenn und Aber, dennoch meinten die Wischers nach dem Urteil: "Wir schöpfen wieder Hoffnung…"

Armin Görtz

 

Stichwort
Entschädigungsgesetz

Der selbst für Juristen schwer verdauliche "§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11" lautet: An den Entschädigungsfonds sind abzuführen: …Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist …


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