Cross-Border-Leasing
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[12. März 2009] Für dumm verkauft Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit haben sich Lokalpolitiker großer deutscher Städte auf Investoren aus den USA eingelassen - und ihnen Schulen, Messehallen, Krankenhäuser überschrieben. Jetzt können sie den Bürgern nicht einmal erklären, wie groß der Schaden sein wird. [DIE ZEIT]
[31. Okt. 2008] Ende eines globalen Steuerbetrugs [Werner Rügemer]
Behörden und Investoren in den USA beenden das Cross Border Leasing bis Ende 2008 vorfristig, aber für die beteiligten Banken beginnt die Krise erst
[14. Okt. 2008] Kämmerin will über Risiken aufklären
Sondersitzung des Finanzausschusses zu den elf Leipziger Cross-Border-Leasing-Verträgen einberufen
[6. Okt. 2008] „Hochkomplex, risikoreich“
Linke fordert Aufklärung über US-Geschäfte im Stadtrat / Wirtschaftsinstitut: Städten drohen Verluste [Leipziger Volkszeitung]
[2. Okt. 2008] Die Risiken des Cross-Border-Leasing
Durch die Finanzkrise könnten auf deutsche Kommunen hohe Verluste zukommen – Beispiel Leipzig [NEUES DEUTSCHLAND]
Experten uneins über Nachwehen von Leasinggeschäften / Leipziger Firmen sehen sich auf sicherer Seite
In Zeiten klammer kommunaler Kassen hatte das Steuersparmodell Hochkonjunktur. Über 150 Gemeinden und Städte in Deutschland nutzten in den letzten Jahren die umstrittenen Abschreibungsmöglichkeiten. Messehallen, Kläranlagen, Krankenhäuser und anderes Tafelsilber wurde nach Übersee vermietet und anschließend gleich zurückgemietet (siehe Kasten). Ein überaus lohnendes Geschäft, an dem sich alle Beteiligten auf Kosten des amerikanischen Steuerzahlers reichlich in die Taschen gestopft haben. Damit ist Schluss. Senat und Repräsentantenhaus in den USA haben jetzt Gesetzespakete auf den Weg gebracht, um die Steuerschlupflöcher zu schließen. Künftige Cross-Border-Geschäfte wird es demnach nicht mehr geben.
Klarstellungen zum Thema Cross-Border-Lease - CBL
Grundsätzliche Anmerkungen zu CBL-Geschäften, die von
führenden Anwaltssozietäten Deutschlands ausgearbeitet wurden
Seit vielen Jahren schließen Kommunen und kommunalnahe Unternehmen sog.
US-Leasingfinanzierungen ab. Dabei werden kommunale
Vermögensgegenstände unter einem langlaufenden Hauptmietvertrag an
einen US-amerikanischen Investor vermietet und von diesem zeitgleich
zurückgemietet. Während der US-Investor für diese
Finanz-Investitionen in den USA steuerliche Vergünstigungen geltend macht,
erlangt die deutsche Kommune den sog. Barwertvorteil. Diese Transaktionen
sind in jüngster Zeit verstärkt in die öffentliche Diskussion
geraten. In Fernsehbeiträgen und Zeitungsartikeln sind vor allem die
tatsächlichen und vermeintlichen Risiken besonders kritisch beleuchtet
worden. Diesen Berichten lagen leider zum Teil Missverständnisse zu
Grunde. Das hat zu ungerechtfertiger Verunsicherung geführt. Nachfolgend
finden Sie einige Klarstellungen zu besonders häufig zu findenden
Aussagen.
Laufzeit
"US-Leasingfinanzierungen haben eine Laufzeit von 99 Jahren und mehr
und sind damit in ihren Konsequenzen für den Leasingnehmer und den
Leasinggegenstand nicht abzuschätzen."
Richtig ist, dass der deutsche Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht
selten über 99 Jahre an seinen US-amerikanischen Vertragspartner
vermietet. Allerdings steht dem Leasingnehmer das Recht zu, die Transaktion
nach ca. 25-30 Jahren durch Ausübung einer Beendigungsoption zu beenden.
Ob der deutsche Leasingnehmer dieses Recht ausübt, ist allein von ihm zu
entscheiden. Den US-amerikanischen Vertragspartnern des Leasingnehmers steht
weder ein Zustimmungs- noch ein Mitspracherecht zu.
Rechtliches Eigentum
"Der deutsche Leasingnehmer verliert durch den Abschluß der
Transaktion das rechtliche Eigentum am Leasinggegenstand."
Das ist unzutreffend. Leasing ist Miete, nicht Kauf. Der deutsche
Leasingnehmer bleibt zivilrechtlicher Eigentümer.
Wirtschaftliches Eigentum
"Der US-Investor erwirbt wirtschaftliches Eigentum, der deutsche
Leasingnehmer verliert es folglich."
Auch das ist falsch. Der deutsche Leasingnehmer bleibt wirtschaftlicher
Eigentümer der Leasinggegenstände und führt diese in seiner
Bilanz bzw. Vermögensrechnung fort. Ein Erwerb des wirtschaftlichen
Eigentums des US-Investors nach amerikanischem Recht hat nicht den Verlust des
wirtschaftlichen Eigentums des deutschen Leasingnehmers nach deutschem
Steuerrecht zur Folge.
Steuerverminderung
"US-Leasingfinanzierungen stellen eine Beihilfe zur Steuerverminderung
in den USA dar."
Grenzüberschreitende Leasingtransaktionen werden seit mehreren
Jahrzehnten zwischen den USA und Deutschland abgeschlossen. Die Transaktionen
sind legal und der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde bekannt. Jede
Transaktion wird der jeweils zuständigen Finanzbehörde offengelegt
und auf Übereinstimmung mit der US-amerikanischen Steuergesetzgebung
überprüft.
Abschreibungen und andere steuerliche Effekte sind darüber hinaus in
allen westlichen Ländern auch als Wirtschaftsförderungs-Instrumente
zu finden. Dies galt bzw. gilt z. B. für die deutsche
Seeschifffahrts-Förderung, für Flugzeuge europäischer Herkunft
und für den Mietwohnungsbau. Auch der amerikanische Fiskus fördert
verschiedene Wirtschaftsbereiche.
Verstoß gegen DBA
"Das zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland bestehende
Doppelbesteuerungsabkommen verbietet die Begründung wirtschaftlichen
Eigentums für denselben Gegenstand in beiden Ländern."
Das ist unzutreffend. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt die Besteuerung
grenzüberschreitender Sachverhalte, damit der gleiche Sachverhalt nicht
doppelt besteuert wird. Es regelt nicht den Erwerb steuerrechtlicher
Positionen, welche die Grundlage für eine Besteuerung sein können,
insbesondere besteht kein Verbot doppelter Abschreibung.
Amerikanisches Steuerrechts-Änderungsrisiko
"Der deutsche Leasingnehmer trägt das Risiko einer Änderung
US-amerikanischer Steuerrechtsvorschriften und haftet dem Investor, falls
dieser die beabsichtigten Steuervorteile nicht erzielen kann."
Es gehört zur typischen Risikoverteilung derartiger Transaktionen, dass
nicht der deutsche Leasingnehmer sondern der US-amerikanische Investor das
Risiko trägt, dass er die beabsichtigten Steuervorteile über die
gesamte Laufzeit der Transaktion tatsächlich erzielen kann. Sollten sich
also die maßgeblichen Steuergesetze ändern oder sollten die
US-Steuerbehörden für die abgeschlossene Transaktion keine
Steuervergünstigungen gewähren, kann der Investor deshalb weder die
Transaktion rückgängig machen, noch Ersatz für die entgangenen
Steuervorteile vom deutschen Leasingnehmer verlangen. (Zur Quellensteuer
siehe unten)
Risikoverteilung
"Die Risikoverteilung ist unangemessen. Der deutsche Leasingnehmer
trägt nicht nur die Risiken seiner eigenen Sphäre, sondern
darüber hinaus auch sämtliche fremdrechtlichen Risiken sowie das
Bonitätsrisiko für die zahlungserbringenden
Finanzinstitute."
Aus Sicht des US-Investors handelt es sich um eine Transaktion mit
steuerlicher Optimierung. Folglich trägt er das Risiko, die erhofften
US-steuerlichen Vorteile tatsächlich erzielen zu können (siehe
Amerikanisches Steuerrechts-Änderungsrisiko).
Aus deutscher Sicht läßt sich die Transaktion während der
Grundlaufzeit (ca. 25 bis 30 Jahre) vereinfacht wirtschaftlich wie eine
Finanzierung betrachten, deren Rückführung von einem Dritten anstelle
des deutschen Leasingnehmers übernommen wird. Der deutsche Leasingnehmer
schuldet zwar seinen Vertragspartnern die Rückzahlung der zum Abschluss
der Transaktion erhaltenen Beträge nebst Zinsen. Um die Erfüllung
dieser Zahlungsverpflichtungen sicherstellen zu können,
überträgt der deutsche Leasingnehmer einen Großteil der
erhaltenen Gelder auf Finanzinstitute. Diese verpflichten sich gegenüber
dem Leasingnehmer, die von ihm geschuldeten Zahlungen pünktlich zu
erbringen.
Durch die Auswahl und Beauftragung der Finanzinstitute sorgt der
Leasingnehmer für die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen vor,
trägt folglich aber auch das Risiko, dass die Zahlungen durch die
Institute erbracht werden und die geschuldeten Beträge bei seinem
US-amerikanischen Vertragspartner in voller Höhe ankommen. Der deutsche
Leasingnehmer kann aber die Institute in der Regel in eigener Entscheidung
austauschen, falls ihm Zweifel an deren Bonität kommen. Insoweit
unterscheidet sich die Risikoverteilung nicht von der, die den Leasingnehmer
als Kreditnehmer unter einem Darlehensvertrag treffen würde, denn auch der
Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber die Rückzahlung des vollen
Darlehensbetrages. Allerdings hat der Leasingnehmer für die
"Rückzahlung" beim US-Lease, wie dargestellt, Vorsorge
getroffen.
Quellensteuern
"Es kann über die Laufzeit der Transaktion nicht ausgeschlossen
werden, dass die zu leistenden Zahlungen mit einer Quellensteuer belastet
werden."
Um sicherzustellen, dass die vom Leasingnehmer zu erbringenden Zahlungen in
voller Höhe beim US-amerikanischen Vertragspartner ankommen, werden
US-Leasingtransaktionen so strukturiert, dass nach Rechtslage bei
Vertragsschluss eine Quellenbesteuerung der zu leistenden Zahlungen in
sämtlichen relevanten Steuerjurisdiktionen ausgeschlossen ist. Zudem
werden Jurisdiktionen gewählt, von denen bspw. vor dem Hintergrund seit
langem bestehender Doppelbesteuerungsabkommen angenommen werden kann, dass eine
spätere Quellenbesteuerung unwahrscheinlich sein wird. Die Erhebung einer
Quellensteuer zwischen den USA und Deutschland würde die Änderung des
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens voraussetzen.
Für den unwahrscheinlichen Fall einer späteren Besteuerung der zu
leistenden Zahlungen an der Quelle steht dem Leasingnehmer zudem vorsorglich
das Recht zu, die von ihm ausgesuchten Finanzinstitute durch solche zu
ersetzen, die in einer quellensteuer-neutralen Jurisdiktion ansässig sind
oder von einem DBA profitieren.
Erfüllung kommunaler Aufgaben
"Der Leasinggegenstand steht nach Abschluss der Transaktion nicht mehr
für Zwecke der kommunalen Daseinsvorsorge zur Verfügung."
Diese Aussage ist falsch. Solange der deutsche Leasingnehmer seine
vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Transaktion erfüllt, bleibt er
im Besitz des Leasinggegenstands und kann diesen jederzeit zur Erfüllung
seiner öffentlichen Aufgaben einsetzen. Selbst bei einem in der Praxis
eher ausgeschlossenen Fall der vorzeitigen Beendigung einer Transaktion wird in
den Dokumentationen ausdrücklich durch vertragliche Regelungen
sichergestellt, dass eine Einrichtung der Daseinsvorsorge (z. B.
Klärwerke) für kommunale Aufgaben weiterhin zur Verfügung steht.
Umwelt- und Wartungsstandards
"Mit Abschluss der Transaktion verpflichtet sich der Leasingnehmer zur
Einhaltung amerikanischer Umwelt- oder Wartungsstandards."
Auch diese Aussage ist unzutreffend. Der Leasingvertrag verlangt vom
deutschen Leasingnehmer die Einhaltung der für ihn und für das in
Deutschland belegene Leasingobjekt maßgeblichen Standards und
Rechtsvorschriften bei Wartung, Umweltschutz und Betrieb also die
europäischen und deutschen Vorschriften und technischen Regeln.
Verluste
"US Leasingtransaktionen führen bei den Kommunen zu potentiell
hohen Schäden."
Bei sorgfältiger Gestaltung eines US-Leasinggeschäftes für
eine deutsche Kommune wird das Risiko einer vorzeitigen Beendigung der
Transaktion weitgehend ausgeschlossen. Hierzu bedient sich die Gemeinde auch
externer Berater mit langjähriger Erfahrung.
Es ist diesen Beratern kein Fall bekannt, bei dem eine US-Cross-Border
Leasing Transaktion dieser Art vorzeitig beendet worden wäre oder der
Kommune anderweitig Schaden entstanden wäre. Im Gegenteil, bei Abschluss
fließt dem deutschen Leasingnehmer ein maßgeblicher
Finanzierungsvorteil zu.
Keine Anerkennung in USA
"Die steuerlichen Gestaltungen von US-Cross-Border Leases werden in den
USA nicht anerkannt."
Die amerikanischen Steuerbehörden haben sich in der Auslegung des
amerikanischen Rechts gegen bestimmte Gestaltungselemente gewandt. Allerdings
handelt es sich dabei um eine Meinungsverschiedenheit mit den
maßgeblichen US-Steuerberatern über die Auslegung bestimmter
Rechtsvorschriften, nicht um ein gesetzliches Verbot solcher Transaktionen. Die
diesen Diskussionen zugrundeliegenden Strukturen (Lease in Lease out) werden
seit Sommer 1999 nicht mehr praktiziert. Seither kommt vornehmlich der sog.
Service Contract zum Abschluss, der in den USA keinen solchen Diskussionen
ausgesetzt ist. Im übrigen trägt das aus der steuerlichen Diskussion
entstehende Risiko der US-Investor, siehe oben Amerikanisches
Steuerrechts-Änderungsrisiko.
Keine Informationen
"Kommunen lassen sich auf unbekannte Verträge ein."
Dies ist falsch. In der Praxis werden die kommunalen
Entscheidungsträger umfassend in die Vorbereitung der Transaktionen
einbezogen. Es nehmen auch Vertreter der Gemeinden an den Vertragsverhandlungen
teil.
Die wesentlichen Vertragsregelungen, einschließlich der verbleibenden
Restrisiken und -lasten, werden frühzeitig in einer Beschreibung der
Transaktion zusammenfassend dargestellt, um den einzelnen Vertretern im
Gemeindeparlament eine sachliche Informationsgrundlage zu bieten. Wie bei
Großbauvorhaben oder Stadtwerksprivatisierungen auch kann vom einzelnen
Gemeindeparlamentsmitglied nicht erwartet werden, sich mit den gesamten
Unterlagen im Detail auseinander zu setzen. Die Möglichkeit dazu wird
allerdings in der Regel jedem geboten, etwa im Rahmen von Diskussionen in den
Ratsfraktionen. Darüber hinaus werden Transaktionsstruktur und
Vertragsinhalte mit der Verwaltung fortlaufend intensiv mündlich und
schriftlich erörtert und vorbereitet. Es ist allerdings üblich und
geboten, sich in einer arbeitsteiligen Gesellschaft auf den Rat von
sachverständigen Experten zu verlassen. Bei der Planung eines Rathauses
etwa wird hinsichtlich der Statik etc. gleichfalls auf Experten (Ingenieure,
Statiker, Architekten) zurückgegriffen.
Schäden an der Anlage
"Bei einem Schaden am Leasinggegenstand muss die Gemeinde hohe
Schadensersatzzahlungen an den US-Investor zahlen."
Das ist falsch. Richtig ist, dass im Schadensfall der Kommune das freisteht,
was sie auch ohne US-Lease-Transaktion täte: Die beschädigte Anlage
der kommunalen Daseinsvorsorge wieder aufzubauen. Nur wenn die Anlage, was z.
B. bei einem Klärsystem einer Stadt ausgeschlossen scheint,
vollständig zerstört ist und auf Dauer nicht repariert werden sollte,
droht das vorzeitige Ende der Transaktion.
Betriebspflicht - Flexibilität
"Eine Anlage, die Gegenstand eines US-Lease ist, muss während der
gesamten Laufzeit unverändert in Betrieb gehalten werden."
Auch dies triff in dieser Form nicht zu. Richtig ist, dass die Anlagen auch
partiell oder völlig stillgelegt ("eingemottet") werden
dürfen, wenn gewährleistet ist, dass sie betriebsfähig bleiben.
Lediglich ein (gegebenenfalls ersatzloser) Abriss oder ein dauernder Verlust
der Betriebsfähigkeit können zu Schwierigkeiten unter dem US-Lease
führen. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, werden deshalb in der
Regel lang laufende Wirtschaftsgüter wie z. B. Kläranlagen,
Müllverbrennungsanlagen und andere zentrale Einrichtungen der
Infrastruktur für diese Transaktionen ausgewählt. Das Recht zur
Umgestaltung, zum Wiederaufbau nach Schäden, aber auch zur Stilllegung
reicht bei sorgfältiger Abwägung in diesen Fällen
regelmäßig aus, um zukünftige Entwicklungen mit einzuplanen.
Hohe Transaktionskosten bei Vertragsabbruch
"Der außerordentliche Beratungsbedarf verursacht hohe Kosten auch
dann, wenn es letztlich nicht zu einem Vertragsabschluss kommt."
Dies trifft nach unserer Beobachtung in der aktuellen Marktsituation nicht
mehr zu. Das Transaktionskostenrisiko, für das regelmäßig die
gescheiterte Transaktion der Stadt Aachen als warnendes Beispiel genannt wird,
wird regelmäßig vom Arrangeur getragen.
Quelle:
Bürgermeister für Finanzen der Stadt Leipzig - Herr Kaminski - im Jahr 1999
auf meine Anfrage bezüglich der Gefahren von cross border leasing für die Stadt Leipzig.
weitere Ausführungen zur Thematik
Quelle:
DUE FINANCE
Wirtschaftsberatung GmbH
(Dokumentation von Attac)
Beschluss der 21. Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND am 05. Oktober 2003 in Leipzig
Der Freistaat will Methode kommunaler Geldbeschaffung begrenzen - unklar
ist nur: wie stark
Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 7. April 2003
Leipziger Volkszeitung vom 09.04.03
Bemerkung:
Die vom Leipziger Stadtrat beschlossenen
Leasing-Geschäfte - insbesondere das Leasing des Wassernetzes - kann
für die Stadt Leipzig wesentlich problematischer werden.
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